Satzung der Hohenloher Kunstvereins

Hohenloher Kunstverein e.V.
Neufassung der Satzung vom 4. Februar 1975


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Hohenloher Kunstverein e.V." und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Langenburg.

§ 2 Vereinszweck

2.1. Die Aufgabe des Vereins ist es, die bildende Kunst im fränkisch-hohenlohischen Raum zu pflegen und zu fördern. Dies geschieht hauptsächlich in der Durchführung von Ausstellungen hohenlohischer und auswärtiger Künstler, Vorträgen, Führungen, Veröffentlichungen, Kunstfahrtenund künstlerischer Beratungen. Ferner in der Schaffung eines Hohenloher Kunstpreises, mit dem von Fall zu Fall ein Künstler bedacht werden kann.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Kapitalanteile, noch den Wert geleisteter Sacheinlagen zurück. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder, Künstlermitglieder und Ehrenmitglieder an.

Künstlermitglieder können nur freischaffende haupt- und nebenberufliche Künstler und in Ausbildung befindliche Nachwuchskräfte der bildenden Künste werden.

4.1.1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

4.1.2. Die Ernennung zum Künstlermitglied wird durch den Ausschuss beschlossen.

4.1.3. Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben,können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch den Ausschuss beschlossen.

4.2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt ist nur auf Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Ausschuss. Ausgeschlossen werden kann, wer den Verein schädigt oder seine Mitgliedspflichten in grober Weise vernachlässigt. Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

4.3. Die Entscheidung über Aufnahme, Ausschluss sowie die Anerkennung als Künstlermitglied und Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Beitragsgruppen festsetzen. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 6 Organe

6.1. Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Ausschuss
  • Vorstand

6.2. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6.3. Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt. Es kann offen durch Handzeichen gewählt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder das entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6.4. Über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Ausschusses und des Vorstandes wird vom Schriftführer/in oder einem dazu bestimmten Mitglied eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Sitzungen des Ausschusses und des Vorstandes sind nicht öffentlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt und wird vom Vorsitzenden schriftlich, mindestens 14 Tage zuvor, mit der Tagesordnung unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung einberufen.

Die Versammlung leitet der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei besonderem Bedarf und für den Fall einzuberufen, dass mindestens 30 Mitglieder unter Angabe von Verhandlungsgegenständen, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, die Einberufung verlangen.

7.3. Die Mitgliederversammlung wählt
7.3.1. den Vorstand auf drei Jahre,
7.3.2. den Ausschuss auf drei Jahre,
7.3.3. zwei Kassenprüfer auf drei Jahre.

7.4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
7.4.1. alle Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind;
7.4.2. die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahres- und des geprüften Kassenberichtes;
7.4.3. Satzungsänderungen, die mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu beschließen sind;
7.4.4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
7.4.5. die Auflösung des Vereins;
7.4.6. Anträge, die spätestens eine Woche vorher beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sein müssen.

§ 8 Der Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern

  • dem / der Vorsitzenden,
  • dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem / der Schriftführer/in,
  • dem / der Schatzmeister/in,
  • einem / einer Künstlervertreter/in.

8.2. Der Vorsitzende, der kein Künstler, sondern eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens sein soll, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, den Ausschuss unddie Mitgliederversammlungein und stellt die Tagesordnung auf. Er führt im Vorstand, im Ausschuss und in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Der stellvertretende Vorsitzende, der ein Künstler sein sollte, vertritt bei dessen Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, den Vorsitzenden. Sind sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert, übernehmen die drei weiteren Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vorstands.

8.3. Der Vorstand
8.3.1. führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann anstehende Sitzungen des Ausschusses vorberaten.
8.3.2.verwaltet das Vermögen und die Einnahmen des Vereins durch den Schatzmeister,der auch die Mitgliederkartei zu führen und die Mitgliedsbeiträge zu erheben hat.Für jedes Kalenderjahr hat der Schatzmeister einen Kassenbericht zu fertigen, der von zwei Kassenprüfern geprüft wird.
Der Schatzmeister darf nur solche Ausgaben leisten, die vom Vereinsvorsitzenden angewiesen werden.
8.3.3. bereitet die Mitgliederversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse, wie auch die des Ausschusses;
8.3.4. erstattet der Mitgliederversammlung durch seinen Vorsitzenden den Jahresbericht;
8.3.5. ernennt nach Beschluss des Ausschusses Ehrenmitglieder;
8.3.6. berät mit dem Ausschuss die Wahl des Hohenloher Kunstpreisprägers, beschließt die Art des Preises und gibt die Verleihung öffentlich bekannt. Die Zuziehung eines speziellen Preisgerichts ist dabei zulässig.

§ 9 Der Ausschuss

Der Vorstand und bis zu zehn weitere Mitglieder (davon mindestens drei Künstler) bilden den Ausschuss. Dieser beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind.

Der Ausschuss hat
9.1.das Jahresprogramm zu beraten, sowie über die Verwendung der Gelder zu bestimmen;
9.2. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu beschließen,
9.3. die der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung vorzubereiten;
9.4. über die Aufnahme von Künstlermitgliedern nach Begutachtung von den Künstlern vorgelegter Werke zu entscheiden;
9.5. jährlich mindestens zweimal, bzw. je nach Bedarf, zusammenzutreten.

§ 10 Abwicklung der Aufgaben des Vereins

Die Tätigkeit innerhalb des Vereins und der Organe des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich.

10.1. Der Vorstand oder der Ausschuss können jedoch im Bedarfsfall beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich ausgeübt werden. Dabei sind zunächst die Haushaltslage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu prüfen. Nur wenn diese dies zulassen, dürfen Entgeltleistungen beschlossen werden. Eine entgeltliche Tätigkeit ist nur im Rahmen eines Dienstvertrages oder gegen die Zahlung eine Ehrenamtspauschale möglich.

10.2. Der Vorstand oder der Ausschuss kann, wenn notwendig, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen angemessene Vergütung oder angemessenes Honorar an Dritte vergeben. Dabei sind zunächst die Haushaltslage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu prüfen. Nur wenn diese dies zulassen ist eine Vergabe zulässig.

10.3. Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen, die durch die Vereinstätigkeit entstehen. § 670 BGB findet hier Anwendung. Die anspruchsberechtigten Personen sind zur Sparsamkeit verpflichtet. Es ist möglich, im Rahmen steuerrechtlicher Möglichkeiten für den Aufwand-Ersatz Pauschalen festzulegen. Das Recht, Pauschalen zu beschließen, haben der Vorstand und Ausschuss.

Aufwendungen, die durch die Vereinstätigkeit entstehen, müssen innerhalb von drei Monaten mit prüffähigen Belegen nachgewiesen und geltend gemacht werden. Danach verfällt der Anspruch auf Aufwendungsersatz.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und davon zwei Drittel zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Langenburg, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. April 2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm in Kraft.

Damit treten alle vorherigen Satzungen und Änderungen außer Kraft.

 

Langenburg, 17. April 2015